
Das steht im Grundgesetz
Artikel 37 GG erlaubt Bundeszwang nur dann, wenn ein Land eine ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz obliegende Bundespflicht nicht erfüllt. Die Bundesregierung kann dann mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen.
Ein einzelner Abgeordneter, eine Partei oder ein Bundesminister kann Bundeszwang nicht selbst auslösen. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, die Bundesregierung und die Zustimmung des Bundesrates.
Was daraus folgt
Der Artikel ist kein allgemeines politisches Druckmittel. Zunächst müsste konkret festgestellt werden, welche Bundespflicht verletzt wird. Erst danach stellt sich die Frage, ob Maßnahmen nach Artikel 37 rechtlich in Betracht kommen.
Warum die Debatte größer ist als Berlin
Artikel 37 betrifft das Verhältnis zwischen Bund und Ländern. Deshalb ist die Vorschrift unabhängig vom jeweiligen politischen Konflikt von bundesweiter verfassungsrechtlicher Bedeutung.
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